Vereinssatzung

Vereinssatzung
(Förderverein der Ortsfeuerwehr Bunde)

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr.
(1) Der Verein führt den Namen » Förderverein der Ortsfeuerwehr Bunde «.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz » e. V. «
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26831 Bunde/Ostfriesland
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 04.10 . 2016 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die Mittel des Fördervereins werden ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeleitet.

§ 2 – Zweck des Vereins.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Beschaffung von Geldmittel für die Umsetzung der Vereinszwecke
b) die ideelle und finanzielle Unterstützung der Ortsfeuerwehr Bunde und deren
Unterabteilungen
c) die finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen
der unter dem Punkt b) genannten Wehren
d) die Werbung von aktiven Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern für die
Ortsfeuerwehr
e) die Förderung und Ausbildung der Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern,
insbesondere durch Veranstaltung und Wettkämpfen
f) die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrfrauen und
Feuerwehrmänner
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf:
a) Kostenersatz in nachgewiesener Höhe
b) Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26a EStG.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, welcher der Aufnahme ent-
scheidung folgt. Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind jeweils der erste des darauf folgenden Monats.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des vertretungsberechtigten Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens 2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus- geschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Aus- schließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich schriftlich (gegen Einschreiben) bekanntzumachen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge.
(1) Es wird 1 Jahresbeitrag erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Sonstige Beiträge (Aufnahmegebühr, einmalige Umlagen, Sach- oder Dienstleistungen) werden nicht erhoben.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 – Organe des Vereins.
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 – Der Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) 2 Beisitzern
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
(5) Die Funktionen der zwei Beisitzer, werden durch den Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Bunde und seinem Stellvertreter wahrgenommen.

§ 8 – Amtsdauer des Vorstands.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl wird der 2. Vorsitzende, und der Kassenwart neu gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstands.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitz- zungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands, soweit sie zustimmungspflichtig sind (§ 7 der Satzung).
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Wahl von zwei Kassenprüfern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
die Mitgliederversammlung.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 11 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder- versammlung stattfinden. Sie wird vom vertretungsberechtigten Vorstand (in vertretungsbe- rechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benach- richtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.

§ 12 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederver- sammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied-
eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmäch- tigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu er- teilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
(6) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen “en bloc”
sind nicht zulässig.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versamm- lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederver- sammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt nur der letzte Versamm- lungsleiter.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestim- mungen anzugeben.

§ 13 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversamm- lung nicht mitgeteilt zu werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins
sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) kann jederzeit eine au- ßerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einbe- rufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entspre- chend.

§ 15 – Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wie- derwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet,
rechnerisch richtig und belegt sind.
Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu be- richten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

§ 16 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Bunde, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige im Sinne des Feuerschutz zu verwenden hat.
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